Erforderliche Rahmenbedingungen bzgl. der Novelle zum Fortpflanzungsmedizingesetz
1. Wahrung der Kinderrechte
– Rechtsanspruch der Kinder zu erfahren, wer die leiblichen Eltern sind (UN-Kinderrechtskonvention)- Zuständigkeit des Jugendamtes, um diesen Rechtsanspruch behördlich sicher zu stellen. Meldepflicht der Identität des Spenders von den IVF-Zentren an die Jugendwohlfahrt. Das Mindeste ist, dass man sicherstellt, dass die Kinder die Wahrheit erfahren!
– Einschränkung der Geldleistung aus dem IVF-Fonds auf medizinisch indizierte Eingriffe. Schaffung eines Fonds, der die Finanzierung der Interessen und Bedürfnisse der Kinder, die hier entstehen, sicherstellt.
– Eine Aufklärung der Spender und der Eltern darüber, was die Trennung der biologischen von der sozialen Elternschaft für die Kinder bedeutet. Sie müssen nicht nur über die medizinischen Aspekte aufgeklärt werden, sondern auch über die kinderpsychologischen, entwicklungspsychologischen und pädagogischen etc. Diskutiert werden muss, ob es nicht verpflichtende Vorbereitungskurse analog der Pflege- und Adoptiveltern geben sollte.
– Offizielle und kontrollierte Begrenzung auf zehn Kinder pro Spender/in (mit Strafandrohung) wegen der Inzestgefahr. Aufbewahrungspflicht von zumindest hundert Jahren (ist die Lebenserwartung heute). (vgl. Forderungen von Spenderkinder e.V. – siehe Artikel aus „Die Zeit“ Nr. 46/2014)
– Kindergesundheit: Daten und Erhebungen zur Gesundheitssituation von IVF-Kindern – siehe Warnung des Präsidenten der Liga für Kinder- und Jugendgesundheit Dr. Klaus Vavrik.
2. Wahrung der Rechte der Frauen
– Evaluierung und Datenerhebung zur gesundheitlichen Belastung und die Folgen einer Hormonbehandlung (diese sind massiv und nicht erforscht).
– Eizellspenden müssen unentgeltlich bleiben! Sonst steigt der Druck auf Frauen, welche in finanziell prekären Verhältnissen sind und es kommt zu einer schlimmen Form der Ausbeutung. Diese umfasst auch ein Verbot von Entschädigungszahlungen, wie sie in anderen Ländern (z.B. in Spanien €1000) üblich ist.
3. Wahrung der Rechte von Menschen mit Behinderung
– Die PID ist ein Selektionsverfahren zwischen wertem und unwertem Leben und entwickelt sich laut den Erfahrungen in anderen Ländern rasch zu einem Werkzeug um designte Wunschbabys zu schaffen. Daher PID nur unter folgenden Rahmenbedingungen erlauben:
o PID analog zu Deutschland generell verbieten (kein Screening bei IVF)
o straffrei gestellte Ausnahmen klar formulieren: Kriterienkatalog, ausschließlich bei Vorliegen eines Verdachts, bei schweren Erbkrankheiten in der Familie (wobei die Definition dessen problematisch ist), Einzelfallprüfung durch eine unabhängige und interdisziplinäre Kommission (chronisch kranke Menschen, Menschen mit Behinderung etc. müssen vertreten sein); jährlicher Bericht und Evaluierung; weitere Qualitätskriterien entsprechend der deutschen Regelung
o Hohe Sanktionen bei Verstöße gegen diese Regelungen
o max. 1 Zentrum in Österreich, um die medizinische Qualität des Verfahrens und dessen Begleitung zu sichern (In Deutschland ging man von 150–200 Fällen pro Jahr aus, also würden es in Österreich analog dazu 15–20 sein. 1 Zentrum in Österreich würde ausreichen, um diese medizinischen Verfahren durchzuführen und die Qualität in einem Kompetenzzentrum zu sichern)
o Recht auf multidisziplinäre, psychosoziale Beratung
– Die PID wird als gelinderes Mittel gegenüber Spätabtreibungen im Rahmen der „eugenischen Indikation“ im Gesetzesentwurf gerechtfertigt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass im Zuge dessen nicht insbesondere folgende strengere Regelungen bei Spätabtreibungen vorgesehen werden:
o Verbot von Fetozid d.h. Verbot der Tötung eines außerhalb des Körpers der Mutter lebensfähigen Fötus durch eine Kaliumchloridspritze, welche durch die Bauchdecke der Mutter in das Herz des Fötus gespritzt wird.
o verpflichtende Bedenkzeit (etwa 3 Tage zwischen Diagnose und Entscheidung wie in Deutschland)
o Statistiken über Abbrüche und insbes. Spätabbrüche – nur Fakten ermöglichen eine seriöse und sachliche Diskussion und in Folge die Unterstützung werdender Eltern
o die Geburt eines behinderten Kindes darf kein Schadensfall sein – Änderung im Schadenersatzrecht: Klagemöglichkeit auf Schadenersatz soll allein auf den behinderungsbedingten Mehraufwand eingeschränkt werden
o Schaffung eines Schadenersatzfonds um von den Ärzt/innen die starke Angst zu nehmen, schon bei den Kleinsten Vorfällen, mit einer Klage konfrontiert zu werden.
o Unterstützungsmaßnahmen für Eltern eines behinderten Kindes intensivieren (zB soziale und juristische Beratung bei der Geburt eines behinderten Kindes, Rechtsanspruch auf Familienhilfe – Modell Vorarlberg, Bewusstseinsbildung und Information über Unterstützungsmöglichkeiten, vgl. Regierungsprogramm: Familienpolitik)